Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hausverwaltung

1. Allgemeines

 

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese als angenommen. Grundlage mit aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Gegenbestätigungen des Leistungsempfängers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

 

       2. Angebot und Vertragsschluss

 

       Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. An die

       enthaltenen Preisangaben halten wir uns 2 Monate ab Angebotsstellung

       gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur

       Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

       Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden,

       Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.

       Diese sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart

       wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu

       treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des

       schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

      

       3. Preise

 

       Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle aufgeführten Preise zzgl.

       der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen

       (Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet.

 

 

       4. Lieferung und Leistung

 

       Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

       können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst

       nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung

       aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen

       Mitwirkungspflichten des Leitungsempfängers voraus.

       Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von

       Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich

       machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei

       verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten.

       Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer

       angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht

       erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

       5. Teilleistungen

 

       Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

 

       6. Gefahrübertragung

 

       (1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen

       Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den

       Leistungsempfänger über. Von der Übergabe an Gebühren dem

       Leistungsempfänger die Nutzungen und er trägt die Lasten der Sache.

 

       (2) Wird der Leistungsempfänger eines Grundstücks oder eines

       eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe als

       Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das

       Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der

       Eintragung ein.

 

       (3) Versendet der Leistungserbringer auf Verlangen des Leistungsempfängers

       die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht

       die Gefahr auf den Leistungsempfänger über, sobald der Leistungserbringer

       die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung

       der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

 

       (4) Hat der Leistungsempfänger eine besonder Anweisung über die Art der

       Versendung erteilt und weicht der Leistungserbringer ohne dringenden Grund

       von der Anweisung ab, so ist der Leistungserbringer dem

       Leistungsempfänger für den daraus enstehenden Schaden verantwortlich.

     

 

       7. Mängel der Sache

 

       Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur

       Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Schlägt die

       Nacherfüllung fehl, kann der Leistungempfänger grundsätzlich nach seiner

       Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz oder den

       Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss

       offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der

       Leistung schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des

       Mangelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

       Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht

       entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich

       mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche

       Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den

       Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der

       Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfängers wegen eines Mangels des

       gelieferten Produkts verjähren nach 2 Jahren nach Ablieferung der Sache.

 

 

       8. Eigentumsvorbehalt

 

       Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher

       Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund

       gegen den Leistungsempfänger jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns

       die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl

       freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die

       Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für

       uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit

       anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der

       Leistungsempfänger, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen

       Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise)

       zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder

       Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums-

       und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie 

       unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden

       nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Leistungsempfänger ist

       berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu

       verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen

       oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem

       Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte

       Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen

       (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der

       Leistungsempfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns

       ab. Wir ermächtigen den Lesitungsempfänger widerruflich, die an uns

       abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen

       einzuziehen. Diese Einzugermächtigung kann von uns widerrufen werden,

       wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht

       ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware

       wird der Leistungsempfänger auf unser Eigentum hinweisen und uns

       unverzüglich benachrichtigen. Bei Vertragswidrigem Verhalten des

       Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die

       Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des

       Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu

       verlangen. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die zur

       Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

       hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 

    

 

       9. Zahlung

 

       Bei Leistung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart

       werden. Sollte der Leistungsempfänger die gesondert vereinbarten

       Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen

       ohne Ankündigung. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen

       des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld

       anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten

       Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so

       sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen

       und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als

       erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel

       werden nicht angenommen. Gerät der Leistungempfänger in Verzug, so sind

       wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 %

       über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren

       Verzugschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungverzug

       werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig.

       Ferner können wir weitere Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge

       ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige

       Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden 

       Schadensersatz verlangen. Die vorausgenannten Rechte stehen uns auch

       dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner Gesellschafter

       oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die

       Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse

       bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen.

       Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfänger nur zu, wenn seine

       Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns

       anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

       insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

       beruht.

 

 

       10. Haftungsbeschränkung

 

       Wir haften nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

       Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des

       Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die

       Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und

       Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers.

       Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch

       Dritte. Ebenfalls schließen wir jegliche Verantwortung für Preisangaben,

       Terminzusagen sowie Verfügbarkeitsangaben durch Dritte aus.

 

 

       11. Gewerbliche Schutzrechte

 

       Wir sind dem Leistungsempfänger nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn

       durch unsere Leistung gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt

       werden.

 

  

       12. Gerichtsstand

 

       Als Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Amtsgericht Dresden,

       vereinbart.

 

      

 

 

 

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